Erbscheinsanträge

Unterscheiden Sie bitte bei einer Erbfolge zwischen der gesetzlichen Erbfolge und einer Erbfolge aufgrund Testamentes oder Erbvertrages:

Hinterlässt der Erblasser kein Testament, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass die dem Erblasser nächsten leiblichen Verwandten erben, wenn er nicht verheiratet ist. Ist er verheiratet, erbt der Ehepartner mit. Allein erbt der Ehepartner nur, wenn sein verstorbener Gatte keine Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern oder Geschwister hatte. Das Gesetz hat die Erbfolge in den §§ 1928 ff. BGB geregelt.

Hat der Erblasser ein Testament errichtet, wird derjenige Erbe, den der Erblasser benannt hat.

 

Um sich nach außen, z. B. gegenüber einer Bank oder dem Grundbuchamt als Erbe auszuweisen, benötigen Sie gegebenenfalls einen Erbschein. Der Erbschein dokumentiert, dass Sie Erbe oder Miterbe geworden sind. Zum Nachweis müssen Sie jeweils die sogenannte Ausfertigung eines Erbscheins vorlegen.

 

Wann benötigen Sie einen Erbschein?

Sie benötigen den Erbschein, wenn der Erblasser kein notarielles Testament hinterlassen hat und Sie sich nach außen als Erbe ausweisen müssen. Das müssen Sie gegenüber einer Bank und immer gegenüber dem Grundbuchamt. Der Erbschein dokumentiert, dass Sie Erbe oder Miterbe geworden sind. Zum Nachweis müssen Sie jeweils die sogenannte Ausfertigung eines Erbscheins vorlegen.

 

Wie kommen Sie zu einem Erbschein?

Der Erbscheinsantrag muss bei einem Notar oder beim Amtsgericht oder bei einem Notar beantragt und beurkundet werden, weil in dem Text grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben aufzunehmen ist. Das Gericht und der Notar arbeiten nach derselben Kostenregelung (GNotKG).

Nach Beantragung des Erbscheins erlässt das Nachlassgericht einen Erbschein und Sie erhalten die sogenannte Ausfertigung, womit Sie sich als Erbe ausweisen können.

 

Welche Unterlagen benötigen wir?

Zur Beantragung des Erbscheins brauchen wir die Sterbeurkunde und in der Regel die Stammbücher der Erben. War der Erblasser verheiratet, auch seine Heiratsurkunde.

 

Wann benötigen Sie keinen Erbschein?

Wenn der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hat, ersetzt das Eröffnungsprotokoll des Gerichts in aller Regel den Erbschein.