Mit einem Testament ändern Sie in der Regel die gesetzliche Erbfolge Ihren Wünschen entsprechend ab, und zwar so, wie Sie sich die Verteilung Ihres Nachlasses vorstellen.
Ein Testament kann handschriftlich oder notariell verfasst werden. Ein handschriftliches Testament muss zwingend von oben bis unten mit der Hand geschrieben und vom Erblasser unterschrieben und möglichst mit einem Datum versehen sein.
Sinnvoll ist es allerdings, ein Testament in notarieller Form zu beurkunden. Hier formuliere ich für Sie als Notar das Testament nach Ihrem Willen so, dass das Testament für die Erben klar verständlich und widerspruchsfrei formuliert ist. Bitte beachten Sie, dass es gerade im Erbrecht bestimmte vom Gesetzgeber vorgegebene Formulierungen gibt, die ein Laie leicht verwechselt. Das darf nicht vorkommen, ist unnötig und kann zu großen Streitigkeiten führen.
Das notarielle Testament hat zwei weitere erhebliche Vorteile: Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, brauchen die Erben in der Regel keinen Erbschein. Das Nachlassgericht eröffnet nach Vorlage der Sterbeurkunde das notarielle Testament, welches den Erbschein ersetzt. Mit anderen Worten: Die Erbfolge lässt sich sehr zügig und vor allen Dingen für die Erben unproblematisch nachweisen.
Für Sie überraschend wird sein, dass ein notarielles Testament im Ergebnis zumindest für die Erben kostengünstiger ist, als wenn der Erblasser überhaupt kein Testament oder ein handschriftliches Testament errichtet hätte: Gibt es kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament, muss ein Erbschein beantragt werden, dafür entfallen Kosten und zusätzlich noch einmal Kosten für die Erteilung des Erbscheins als solchen. Diese Kosten sind fast doppelt so hoch wie die Beurkundung eines Testamentes beim Notar.
Pflichtteilsrechte sollten bei der Errichtung eines Testamentes bekannt und berücksichtigt werden: Kinder, Kinder verstorbener Kinder, Eltern und Ehegatten haben Pflichtteilsrechte. Das Pflichtteilsrecht sichert dem Berechtigten einen Mindestanspruch am Nachlass des Verstorbenen und kann gegen den Willen des Erben durchgesetzt werden. Der Pflichtteilsanspruch ist jeweils halb so groß wie der Wert des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsrechte entstehen immer dann, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge im Wesentlichen ausgeschlossen wird. Pflichtteilsrechte können verhindert werden, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten des Erblassers mit ihm einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließt.
Gemeinschaftliche Testamente (Ehegattentestamente): Sind Sie verheiratet — und nur dann — können Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner ein Testament errichten. Das ist handschriftlich möglich, wenn beide Eheleute das Testament gemeinsam errichten und unterschreiben. Gleichwohl empfehle ich die Errichtung eines notariellen Testamentes aus Gründen Ihrer Rechtssicherheit. Im gemeinschaftlichen Testament können Ehepartner ihren letzten Willen gemeinsam und in der Regel für die Zeit nach dem Tode bindend festhalten. Sie können aber auch bestimmen, dass eine Bindung des Ehepartners an die gemeinsame Verfügung nach dem Tode des Erstversterbenden nicht oder nur in einem bestimmten Rahmen bestehen soll. In einem Berliner Testament ordnen Sie an, dass zunächst der überlebende Ehepartner erbt und danach die Kinder, zu gleichen oder verschiedenen Anteilen.
Wann benötigen Sie ein gemeinschaftliches Testament? Wie immer ist die Antwort richtig: „Es kommt darauf an”. Bitte beachten Sie, dass Eheleute, die keine Kinder oder Enkelkinder haben, ihre Eltern, Geschwister oder ggf. Nichten und Neffen beerben. Wenn Sie das nicht wünschen, müssen Sie ein Testament errichten. Wenn Sie Kinder haben, erben diese zusammen mit Ihrem überlebenden Ehepartner, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erben alle Kinder zusammen genauso viel wie der Ehepartner. Bitte überlegen Sie, ob das Ihren Vorstellungen entspricht und ob sich der überlebende Ehepartner mit den Kindern auseinandersetzen soll oder ob Sie dem Ehepartner zunächst das wesentliche Vermögen zukommen lassen wollen.
Erbverträge sollen den Erblasser und den Erben binden. Erbverträge können zwischen allen Personen geschlossen werden. Hier ist allerdings die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Für die Kosten eines gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrages gilt das oben Gesagte.